Les Routiers Suisses  
 Luzern Zug 

Änderungen im Strassenverkehrsgesetz ab 1. Oktober 2023

Wer auf Schweizer Strassen rast, kann ab sofort unter bestimmten Bedingungen weniger hart bestraft werden. Die Gerichte erhalten mehr Ermessensspielraum. Dies ist eine von mehreren Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes, die am Sonntag in Kraft treten.

Das Parlament hatte die Revision des Strassenverkehrsgesetzes in der Frühjahrssession verabschiedet. Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft. Das erste Paket betrifft unter anderem folgende Themenbereiche:


RASERDELIKTE: Neu kann die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug für Raserdelikte unterschritten werden, wenn ein Automobilist «aus achtenswerten Beweggründen» gehandelt hat oder wenn er oder sie noch unbescholten ist. Entsprechend kann auch die grundsätzliche Mindestentzugsdauer des Führerausweises von zwei Jahren auf zwölf Monate gesenkt werden. Ursprünglich wollten National- und Ständerat die Mindeststrafe abschaffen. Eine Referendumsdrohung der Stiftung Roadcross bewog das Parlament jedoch zu einer Kehrtwende.


BLAULICHTFAHRTEN: Neu müssen die Behörden die Strafe zwingend mildern, wenn Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen von Polizei, Feuerwehr oder Sanität bei Einsätzen Verkehrsregeln verletzen und ihr Handeln im Nachhinein als unverhältnismässig beurteilt wird. Neu werden Polizisten, Sanitäter und Feuerwehrleute in derartigen Fällen nur noch für die Differenz zu jener Geschwindigkeit bestraft, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. Bislang galt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit als Vergleichsgrösse.


BUSSEN FÜR UNTERNEHMEN: Neu gilt auch für juristische Personen die sogenannte Halterhaftung: Kann nicht festgestellt werden, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenauto fuhr, kann also das Unternehmen gebüsst werden, welches das Fahrzeug besitzt. Das gleiche Prinzip galt schon bis anhin für natürliche Personen, also z.B. in Fällen, in denen jemand sein Auto ausleiht.
FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE: Neu wird bei leichten Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln weder die Probezeit verlängert noch der Ausweis annulliert. Die Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert, wenn jemand den Ausweis wegen eines schweren oder mittelschweren Verstosses abgeben muss. Eine Annullation ist vorgesehen, wenn jemand während der Probezeit erneut eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.



ARV-Anpassung

Was ist neu ab dem 01.01.2022?


  • Handwerker, die mit dem eigenen Lastwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht ihr eigenes Material im Umkreis von 100 km um den Firmensitz transportieren, fallen nicht unter die ARV.
  • Die wöchentliche Ruhezeit  von 45 Stunden darf nicht mehr in der Kabine verbracht werden.
  • Chauffeure, die lange im Ausland sind, dürfen neu zwei verkürzte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander einlegen.
  • Vor dem Wochenende kann in Ausnahmefällen die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängert werden, wenn man dadurch noch nach Hause kommt.
  • Mindestens eine wöchentliche Ruhezeit pro Monat soll der Chauffeur zu Hause verbringen können.
  • Beim analogen Fahrtenschreiber muss der Grenzübertritt gleich nach dem Überqueren der Grenze von Hand auf der Tachoscheibe vermerkt werden.


Was ist neu ab dem 02.02.2022?


  •  Wer mit einem digitalen Fahrtenschreiber ohne GPS über die Grenze fährt, muss dies gleich nach dem Grenzübertritt nachtragen.

Was ist neu ab dem 31.12.2024?


  • Wer mit einem analogen Fahrtenschreiber unterwegs ist, muss Tachoscheiben für 56 Tage im Fahrzeug mitführen.

Winterdienst


  • Ab dem 01.01.2022 dürfen Chauffeure, die Winterdienst machen, einmal pro Woche die tägliche Ruhezeit innerhalb von 30 Stunden anstatt innerhalb von 24 Stunden verbringen. Die Schichtzeit darf sich also auf 18 Stunden und nicht nur 15 Stunden belaufen. Die tägliche Ruhezeit muss danach mindestens 12 Stunden betragen. Am Wochenende ist dann eine normale wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden nötig.

Mehr Details dazu gibt es auf der Webseite des ASTRA: www.astra.admin.ch






Der Ständerat will strengere Regeln für Lieferwagen, die geschäftlich genutzt werden: Auch für ihre Fahrer sollen Ruhezeiten gelten, zudem ging es auch um die Integration ins Abgabesystem der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe. 


Am Dienstagvormittag hat der Ständerat zwei Vorstösse zu Lieferwagen beraten. Neu sollen sich Fahrer von leichten Lieferwagen im gewerbsmässigen Strassengüterverkehr analog zum Schwerverkehr an vorgegebene Ruhezeiten halten müssen

Eingebracht ins Parlament hatte das Anliegen Ständerat Josef Dittli (FDP/UR). Analog zum EU-Mobilitätspaket solle die Schweiz die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Fahrer von Lieferwagen ab 2,5 Tonnen im Strassengütertransport regeln.

Weiter sollen Lieferwagen, die für den gewerbsmässigen Gütertransport eingesetzt werden, in das Abgabesystem der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) integriert werden. Der Ständerat hat eine entsprechende Motion oppositionslos angenommen.

Eingereicht hatte den Vorstoss Ständerat Hans Wicki (FDP/NW). Er argumentierte, dass das heutige LSVA-System Lieferwagen bevorzuge, obwohl diese ebenfalls Kosten verursachten. Wicki verwies auf Zahlen des Bundesamts für Statistik, die davon ausgehen, dass Kosten von knapp 750 Millionen Franken pro Jahr nicht gedeckt sind.

Ausgenommen werden von LSVA-Abgabe sollen laut Wicki Fahrzeuge, wie sie beispielsweise von typischen KMU-Betrieben wie Gipser-, Maler-, Schreiner-, Metzger-, Gärtner-Unternehmen eingesetzt werden.

Die beiden Geschäfte gehen nun an den Nationalrat.



Neue Verkehrsregeln ab 1. Januar 2021

Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten: Wenn Fahrstreifen weniger werden, ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet. Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Rettungsgasse: Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen.

Rechts vorbeifahren: Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich aber auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat.

100 km/h für leichte Anhängerzüge: Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein.

Neue Regeln für Velos und Mofas

Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa: «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofa Fahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas. Fussgänger haben weiterhin Vortritt.

Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen. Allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Fussgänger behalten ihren Vortritt.

Fahrradstrassen: In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht.

Ruhender Verkehr

Ladestation: Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen.

Zudem gelten ab 2021 neue Führerausweisregelungen:

Lernfahrten ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden.

Für Motorradfahrer kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten. (vof)

  

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